Ein paar Definitionen, die man kennen sollte!

Gerade in einem Gebiet, wo so gut wie jeder Felsen irgendeinen Naturschutzstatus besitzt, sollte man auch oder gerade als Kletterer zumindest deren Bedeutung kennen (gellll…). Hier also mal ein kleines "Lexikon" aus dem Bereich Gebietsstatus. Für das Klettern und Bouldern sind vor allem die Auszeichnungen Naturdenkmal (ND), Naturschutzgebiet (NSG), Naturpark und Nationalpark von Bedeutung. Die desweiteren wichtige Auszeichnung als FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitate) haben wir in einem Extrapunkt erläutert.
Im Allgemeinen ist das Klettern und Bouldern in keinem der im Folgenden erwähnten Gebieten grundsätzlich verboten, es sei denn spezielle Regelungen (wie z.B. in der Nordeifel) weisen explizit darauf hin. Solche speziellen Konventionen werden in sogenannten Landschaftsplänen festgelegt. Für die Nordeifel besteht so beispielsweise der Landschaftsplan Rurtal. Entscheidend ist, dass man keinen lokalen oder nachhaltigen Schaden an der bestehenden Natur verursacht! Das Motto heißt also "No Footsteps". 
Naturdenkmal
Ein unter Denkmalschutz stehendes Landschaftselement, dass meist eine geringe Flächengröße besitzt und sich von seiner Umgebung deutlich abgrenzt. Gleichzeitig kann ein ND auch Zeuge einer historischen Kulturlandschaft sein. Seltenheit, Eigenart, Schönheit, Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis bilden die Begründung für den gesetzlichen Schutz. Was man dort darf oder nicht darf, ist dem Bundesnaturschutzgesetzt (§ 28) zu entnehmen. 
Naturschutzgebiet
In Naturschutzgebieten steht der Schutz, Erhalt und Wiederherstellung von Natur, Landschaft und der dort existierenden Biotope wild lebender Arten im Vordergrund. Als Naturschutzgebiet können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind. Naturschutzgebiete werden zudem durch ein grünes Schild (kennt ihr ja aus der Nordeifel zur Genüge) ausgewiesen. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Es gilt ein sogenanntes absolutes Veränderungsverbot. Dies impliziert jedoch nicht automatisch ein Kletterverbot, denn Klettern und Bouldern widerspricht nicht den zuvor gelisteten Punkten. Ganz im Gegenteil stellt Klettern ja einen sehr naturverträglichen Sport dar.
Detaillierte Definitionen sind im Bundesnaturschutzgesetz (§ 23) nachzulesen. 
Naturpark
Ein Naturpark ist ein einheitlich zu entwickelndes und zu pflegendes Gebiet, das einen größeren Raum oder eine größere Fläche einschließt. Merkmale sind große Arten- / Biotopenvielfalt, eingegliederte Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete und ein vielfältig genutztes Landschaftsbild. In Naturparks wird eine dauerhaft Naturschonende Landschaftsnutzung angestrebt. Erholung und nachhaltiger Tourismus werden in Naturparks berücksichtigt. Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Genaue Definitionen sind im Bundesnaturschutzgesetz (§27) verankert. 
Nationalpark
Nationalparks dienen dem Schutz größerer Gebiete, die von besonderer Eigenart sind. Im Wesentlichen müssen dabei Nationalparks die Vorrausetzungen eines Naturschutzgebietes erfülllen. Laut internationaler Konventionen gelten für einen Nationalpark klar definierte Kriterien. So handelt es sich um ein hervorragendes Gebiet, welches von hohem nationalen Interesse ist. Nationalparks werden öffentlich kontrolliert. Es herrscht ein strenger gesetzlicher Schutz mit Einschränkung oder Verbot der Nutzung. Ein Nationalpark ist für die Öffentlichkeit erschlossen. Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Detaillierte Definitionen sind im Bundesnaturschutzgesetz (§ 24) verankert. 
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